Aktuell

23 Gewinner, 12 Verlierer: Das sind die Steuerfüsse aller Zürcher Gemeinden 
https://www.watson.ch/!888883943

Berufskosten und Corona in der Steuererklärung 2022 

Unselbständig Erwerbende können auch in der Steuererklärung 2022 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildungskosten) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home Office-Kosten aus. Damit wird den im Jahr 2022 geltenden Corona-Massnahmen Rechnung getragen, die Steuererklärung für die Steuerpflichtigen vereinfacht und den Steuerämtern die Einschätzung erleichtert. Dieser Praxishinweis ist im Zürcher Steuerbuch veröffentlich worden (ZStB Nr. 26.6).

Besteuerung von Vergütungen aus Photovoltaikanlagen

Ins Steuerbuch aufgenommen wurde auch ein Praxishinweis zur Besteuerung von Vergütungen aus Photovoltaikanlagen (ZStB Nr. 16.6). Vergütungen aus Photovoltaikanlagen im Privatvermögen werden nach dem Nettoprinzip besteuert: Die in der Steuerperiode erzielten Vergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom werden nur in dem Umfang besteuert, als sie die Aufwendungen für den aus dem Netz für den Eigenverbrauch bezogenen Strom übersteigen. Dies in Anlehnung an andere Umweltschutzmassnahmen (Solarkollektoranlage, Wärmeisolation, Wärmepumpenheizung usw.), bei welchen die eingesparten Energiekosten ebenfalls nicht besteuert werden (vgl. dazu auch Medienmitteilung vom 15.12.2022).

Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Ebenfalls ins Steuerbuch aufgenommen wurde eine Änderung der Weisung der Finanzdirektion über die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ZStB Nr. 501.1). Diese Weisung konkretisiert die Anwendung von § 13 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ESchG). Gemäss dieser Bestimmung ist für die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer-bemessung vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens auszugehen. Gemäss der an die bereits geltende Praxis angepassten Ziffer 24 der Weisung wird der Ertragswert von Liegenschaften aufgrund des Basiszinssatzes für die Kapitalkosten und eines Zuschlages für die Bewirtschaftungskosten ermittelt. Diese Änderung betrifft nur die Erbschafts- und Schenkungssteuer und hat keinen Zusammenhang mit der laufenden Liegenschaftenneubewertung für die Vermögens- und Einkommenssteuer.

Neue Maximalabzüge für Beiträge an die Säule 3a 

Im Merkblatt über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) (ZStB Nr. 31.1) wurden die ab 2023 geltenden Maximalabzüge aufgenommen.

Angepasste Berechnung der Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen

In den Merkblättern über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis (ZStB Nr. 98.1) bzw. von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen (ZStB Nr. 99.1) wurden die Vorgaben zur Berechnung der Quellensteuer aufgrund des Ausgleichs der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer angepasst.  

Der Regierungsrat setzt die vom Kantonsrat beschlossene Reduktion der Besteuerung von Kapitalleistungen auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Mit der Änderung wird die Besteuerung von Kapitalleistungen der höheren Lebenserwartung und den tieferen Umwandlungssätzen in der beruflichen Vorsorge angepasst. Damit wird die im Vergleich zu anderen Kantonen hohe Besteuerung beim Bezug von grossen Beträgen aus der Pensionskasse oder der dritten Säule spürbar gesenkt.

Die Reduktion kommt bei ledigen Steuerpflichtigen ab Bezügen von 210’000 und bei verheirateten Steuerpflichtigen ab 370’000 Franken und mehr zum Zuge. Mit den neuen Ansätzen bewegt sich der Kanton Zürich neu auch für Auszahlungen von 500’000, 750’000 und 1’000’000 Franken in einem vergleichsweise sehr attraktiven Rahmen. Für die Inkraftsetzung musste der Regierungsrat den Ablauf der Referendumsfrist abwarten, die kürzlich unbenutzt verstrichen ist. Steuergesetzänderungen werden aus rechtlichen und praktischen Gründen üblicherweise auf Jahresbeginn in Kraft gesetzt.

Berufskosten und Corona in der Steuererklärung 2020 

Unselbständig Erwerbende können in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildung) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären. 

Um der besonderen Situation während der Covid 19-Pandemie Rechnung zu tragen und um die Steuererklärung für die Steuerpflichtigen und die Einschätzung für die Steuerämter zu vereinfachen, können unselbständig Erwerbende in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten und Aus- und Weiterbildungskosten) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid 19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home Office-Kosten aus.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft getreten. Als Folge der Gesetzesänderung sind verschiedene Verordnungen und Weisungen zur Quellensteuer angepasst oder neu erlassen worden (vgl. Mitteilung vom 20. November 2020), Änderungen bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens).

Als Folge der Gesetzesänderung hat das kantonale Steueramt auch die folgenden Merkblätter zur Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 angepasst oder neu erlassen und ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen:

  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ZStB Nr. 87.3)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (ZStB Nr. 88.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 95.2)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 96.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 97.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 98.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 99.1)
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 100 StG (ZStB Nr. 100.1).

Umfassende Informationen zur Quellensteuer finden sich auf der Website Quellensteuer

An die neue Entschädigungsverordnung des Kantonsrates angepasst und ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen wurde auch die Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Kantonsrates (ZStB Nr. 17.2).



Das Merkblatt für Fachstellen, Pflegeeltern und Tagesmütter über die Besteuerung des Pflegegeldes wurde überarbeitet und an die neuere Rechtsprechung angepasst. Das Merkblatt trägt neu den Titel „Merkblatt über die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflege- und Tageskindern“. 

Das angepasste Merkblatt (ZStB Nr. 16.3) regelt  die Besteuerung der Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern durch Pflegeeltern und für die Betreuung von Tageskindern durch Tageseltern. Das Merkblatt sieht für unselbständig erwerbstätige Pflegeeltern einen Pauschalbetrag vor, der als Auslagenersatz nicht zum steuerbaren Bruttolohn zählt und als Spesenersatz in Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises zu bescheinigen ist. Demgegenüber entfällt der bisherige Pauschalabzug in der Steuererklärung. Weiter werden bei den unselbständig erwerbenden Tageseltern der Bruttolohn sowie der Auslagenersatz näher beschrieben. Für selbständig erwerbende Pflege- und Tageseltern gelten hingegen die Vorschriften über die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht von Selbständigerwerbenden. Sämtliche Vergütungen zählen grundsätzlich zum steuerbaren Ertrag. Selbständigerwerbende dürfen vom Bruttoertrag die  geschäftsmässig begründeten Aufwände für die Betreuung der Pflege- oder Tageskinder abziehen.

Das angepasste Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt vom 20. Oktober 2009 mit sofortiger Wirkung.

Der Regierungsrat hat die Zinsen angepasst, die beim Bezahlen der Staats- und Gemeindesteuerrechnung angewendet werden: Der Ausgleichs- und der Vergütungszins sinken ab 2020 von 0,5 auf 0,25 Prozent.

Grund für die Senkung sind die anhaltend tiefen Zinsen. Auch mit 0,25 Prozent liegt der neue Wert aber noch über den derzeit üblichen Zinssätzen der Banken für Sparguthaben. Damit besteht weiterhin ein Anreiz für die Steuerpflichtigen, die Steuern frühzeitig zu bezahlen. Der Vergütungszins kommt zur Anwendung, wenn jemand die Steuern vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres bezahlt oder wenn eine Rückzahlung von zu viel bezahlten Steuern fällig wird. Den Ausgleichszins verrechnen die Steuerämter für die 
Periode zwischen dem 30. September und dem Zeitpunkt des Eintreffens der definitiven Steuerrechnung, wenn diese höher ausfällt als die bis dahin einbezahlten Beträge. Unverändert bleibt der Verzugszins von 4,5 Prozent; er wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der definitiven Steuerrechnung belastet. 

Die Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2020 wurde im Zürcher Steuerbuch publiziert.

Die Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2020 (ZStB Nr. 133.1) wird am 10. Januar 2020 und am 6. März 2020 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert werden. Die Aufforderung ist bereits jetzt ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen worden. Inhaltlich ergeben sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen.

Neues Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens.

Die neuen Bestimmungen des Kreisschreibens werden für quellenbesteuerte Leistungen mit Fälligkeit ab 1. Januar 2021 zur Anwendung kommen. Für Leistungen mit Fälligkeit bis 31. Dezember 2020 ist noch das geltende Recht anzuwenden.
Die Schuldner der steuerbaren Leistung werden zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich über die für sie massgebenden Änderungen im Quellensteuerverfahren informiert.  

Anpassung der Weisung über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Grundstückgewinnsteuer​​​​​​​

Die Weisung der Finanzdirektion über die Koordination von Einkommens- bzw. Gewinnsteuereinschätzungen und Grundsteuereinschätzungen für Liegenschaften des Geschäftsvermögens und von juristischen Personen wurde an die neuere Rechtsprechung und an den neuen § 224a des Steuergesetzes angepasst.

Die angepasste Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 221.1) enthält Ausführungsbestimmungen zum neuen § 224a StG betreffend die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer. Gemäss dem auf Handänderungen ab dem 1. Januar 2019 anwendbaren § 224a StG können auch innerkantonale Geschäftsverluste, welche bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer nicht verrechnet werden können, bei der Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden. Weiter berücksichtigt die angepasste Weisung die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung. Gemäss Bundesgericht steht das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs jeweils dem Zuzugskanton bzw. der Zuzugsgemeinde zu.

Die angepasste Weisung ersetzt die bisherige Weisung vom 13. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2019.

Zudem wurde der Praxishinweis zum Periodizitätsprinzip und zur Nachholung von Aufwandbuchungen Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen; ZStB Nr. 84.1) an die neuere Rechtsprechung zu den Steuerrückstellungen infolge von Gewinnaufrechnungen angepasst.

Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2019 

1 Natürliche und juristische Personen, die schon vor dem 1. Januar 2019 steuerpflichtig waren, haben im Jahre 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung 2018 abzugeben.
2 Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2018 volljährig geworden sind, haben im Jahre 2019 erstmals eine eigene Steuererklärung 2018 einzureichen.
(Veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 2/2019 (11. Januar 2019) und Nr. 9/2019 (1. März 2019).)

Höchstabzüge für die Säule 3a im Steuerjahr 2019.                                           29.10.2018

Der Bundesrat hat die Höchstabzüge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ab 1. Januar 2019 neu auf Fr. 6'826 (bei Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) bzw. auf Fr. 34'128 (ohne Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) festgesetzt.


Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.).                      19.01.2018

Einkommenssteuer
Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG) und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich. Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel  sinngemäss angewendet.
Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Vermögenssteuer
Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 38 StG). Aus Gründen der Einfachheit sind diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als „übrige Guthaben“, mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen.
Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.


Neuerrungen Steuererklärung 2017                               30.11.2017

Seit dem 1. Januar 2017 unterliegt bei einer innerkantonalen Verlegung des Wohnsitzes oder des Sitzes die natürliche oder juristische Person gemäss § 190 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) für die ganze Steuerperiode der Gemeindesteuerpflicht der neuen Gemeinde (Zuzugsprinzip).

Auf den 1. Januar 2017 wurde zudem die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer angepasst. Dies führt dazu, dass die Verrechnung der Verrechnungssteuer neu mit den Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode erfolgt, in welcher die Verrechnungssteuer angefallen ist und nicht erst mit den Staats- und Gemeindesteuern der Folgeperiode. 

Praxis zum Abzug von Vermögensverwaltungskosten wird angepasst        29.08.2017 

Ab Steuerperiode 2018 ändert die Praxis zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pauschalgebühren für drittverwaltete Depotwerte von über Fr. 2‘000‘000. Als Vermögensverwaltungskosten können neu Fr. 6‘000 plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6‘000 reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden.

Für Vermögensverwaltungskosten von drittverwalteten Wertschriften bis zu Fr. 2‘000‘000 bleibt die bisherige Praxis unverändert: Anstelle des Nachweises der effektiv bezahlten abzugsfähigen Kosten können für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte weiterhin pauschal 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch Fr. 6‘000 abgezogen werden.

Von der neuen Praxis betroffen sind demgegenüber drittverwaltete Depotwerte von über Fr. 2‘000‘000, für deren Verwaltung eine Pauschalgebühr erhoben wird, die sich nicht in abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Kosten aufteilen lässt. In diesen Fällen können neu maximal Fr. 6‘000 plus die Hälfte der um den Betrag von Fr. 6‘000 reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden.

Diese Anpassung der Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens wurde durch einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017 veranlasst.
___________________________________________________________________________________________

Kein Ausgleich der kalten Progression

Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression auf Anfang 2012 war die Teuerung negativ. Diese wird gemäss Steuergesetz nicht ausgeglichen.  

Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Staatssteuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2018.

Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt dabei der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.

Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Seither lag der Index im Stichmonat jeweils unter diesem Stand – im Mai 2013 bei 159,9 Punkten, im Mai 2015 bei 158,3 Punkten und nun auch im Mai 2017 bei 158,4 Punkten. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2018 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Säule 3a Beiträge 2017

Alle Erwerbstätigen haben die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag pro Jahr auf das Vorsorgekonto 3a bei ihrer Bank oder ihrer Versicherung einzubezahlen. Dieser Beitrag kann in der Steuererklärung als Abzug vom steuerbaren Einkommen erfasst werden. Man unterscheidet zwischen:

Erwerbstätige mit Pensionskasse (BVG) Maximalbetrag: CHF 6’768

Erwerbstätige (Selbständige) ohne BVG Maximalbetrag: CHF 33'840
(max. 20 % des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens)

Wer über ein entsprechendes Einkommen verfügt  dem empfehle ich, jeweils den Maximalbetrag in die 3. Säule einzuzahlen. Dieser kann vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und führt zu einer erheblichen Steuereinsparung und dient gleichzeitig der Alzersvorsorge
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Quellensteuertarife 2017 unverändert

Die auf den 1. Januar 2014 beschlossenen Quellensteuertarife 2014 gelten unverändert auch für das Steuerjahr 2017. 

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Steuerliche Behandlung von Negativzinsen auf Einlagen bei Banken 

Negativzinsen, die auf Einlagen bei Banken oder Sparkassen anfallen, stellen im Privatvermögen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar. Negativzinsen qualifizieren nicht als Schuldzinsen, da sie auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und stellen somit Vermögensverwaltungskosten dar.

​---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Anpassung der Weisung und des Merkblatts über Sozialabzüge und Steuertarife

Die Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien wurden an die erfolgten Gesetzesänderungen angepasst. Die angepasste Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 20/004) und das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 20/013) berücksichtigten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Teilrevision des Steuergesetzes, mit welcher die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern neu geregelt bzw. an die seit 1. Januar 2011 gültige Regelung bei der direkten Bundessteuer angeglichen wurde. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern wird neu der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Der Verheiratetentarif steht in diesen Fällen dem Elternteil zu, der mit dem Kind zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.
Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2015 Anwendung
.